Hinweise und Erläuterungen
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Erläuterungen zur Einwilligungserklärung zur Erhebung und zum Vergleich des DNA-Identitätsmusters sowie zur Abnahme daktyloskopischer Vergleichsabdrücke bei Reihenuntersuchungen zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten |
Hinweise zur Erhebung und Nutzung des DNA-Identitätsmusters
Schwere Straftaten beunruhigen in besonderem Maße die Bevölkerung insbesondere dann, wenn der oder die Täter noch nicht ermittelt werden konnten. Molekulargenetische Reihenuntersuchungen bzw. DNA-Massentests werden stets auf frei-williger Grundlage durchgeführt. Sie können mit Ihrer Bereit-schaft dazu beitragen, den oder die Täter zu ermitteln und ding-fest zu machen. Gleichzeitig können Sie als Spurenverursacher ausgeschlossen werden, falls Sie die Tat nicht begangen haben.
Die Strafprozessordnung (StPO) enthält im § 81 h detaillierte Regelungen für molekulargenetische Reihenunter-suchungen. Danach dürfen nur im Zusammenhang mit Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung entnommene Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungs-musters (des sog. genetischen Fingerabdrucks) untersucht und das gewonnene Muster mit den bspw. an einem Tatort gefundenen Spuren von Körperzellen verglichen werden.
Wie erfolgt die Abnahme der Körperzellen?
Die erforderlichen Körperzellen können durch einen einfachen, schmerzlosen und völlig ungefährli-chen Abstrich an der Mundschleimhaut entnommen werden. In Ausnahmefällen kann auch eine Blut-probe erforderlich sein; zur Entnahme der Blutprobe bedarf es einer gesonderten Einwilligung oder Anordnung.
Was geschieht mit den Körperzellen?
Das gewonnene Untersuchungsmaterial wird durch Angabe des jeweils ersten Buchstabens des Fami-lien- und Vornamens, des Geburtsjahres, des Geburtsortes sowie des Geschlechts anonymisiert. An-schließend werden die Körperzellen in entsprechenden Labors ausschließlich zur Erstellung eines DNA-Profils untersucht. Eine Untersuchung der Körperzellen auf Erbanlagen findet nicht statt. Die Untersuchung endet mit der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters. Das Unter-suchungs-material wird danach unverzüglich vernichtet. Eine Weitergabe des Untersuchungsmaterials ist ausge-schlossen.
Was geschieht mit dem DNA-Identifizierungsmuster und meinen personenbezogenen Daten?
Das von Ihnen ermittelte DNA-Identifizierungsmuster wird nur zum Vergleich mit den im umseitig genannten Ermittlungsverfahren gesicherten Spuren verwendet. Ihr DNA-Identifizie-rungs-muster wird nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren in der DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt gespeichert und wird nicht mit anderen Strafverfahren abgeglichen. Ihr DNA-Identifizierungsmuster wird unverzüglich gelöscht, wenn der Abgleich mit der Täterspur negativ aus-gefallen ist. Von Ihnen werden auch personenbezogene Daten gespeichert, die jedoch ebenfalls nur im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. Sie werden spätestens nach Abschluss des umseitig genannten Ermittlungsverfahrens gelöscht bzw. vernichtet.
Wichtige Hinweise zur Einwilligungserklärung
Die Abgabe Ihrer Einwilligung zur Entnahme von Körperzellen, zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und zum Abgleich mit Spurenmaterial ist freiwillig.
Sie können ganz oder nur teilweise einwilligen. Sie sind nicht zur Einwilligung verpflichtet und kön-nen sich frei entscheiden. Sie können zudem eine einmal erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit gegenüber jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft widerrufen. In diesem Fall werden Ihre Akten regelmäßig der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. dem zuständigen Amtsge-richt vorgelegt (siehe weiter unten).
Die §§ 55 Absatz 1 und 81c Absatz 3 der StPO über Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrechte lauten:
§ 55 Abs. 1 StPO
Auskunftsverweigerungsrecht
I Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen
(Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder eine Person, die mit dem Beschuldigten ein Versprechen einge-gangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.)
die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 81 c Absatz 3 StPO
Untersuchung anderer Personen
III Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden.
Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter;
§ 52 Abs. 2 Satz 2
(Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweige-rungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzli-che Vertretung beiden Eltern zusteht.)
und Abs. 3
(Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.)
gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blut-proben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluss ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
Kann ich mit der Teilnahme am Reihengentest Verwandte belasten?
Der Abgleich ihres festgestellten DNA-Profils mit dem Profil des Täters lässt bei einer nicht vollstän-digen, aber hohen Übereinstimmung der Profile eine Aussage darüber zu, dass der Täter mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Verwandter sein könnte. Nach dem hier im Test verwendeten Ver-fahren ist statistisch bei 1 von 20.000 Proben mit einer derartig hohen Übereinstimmung zu rechnen. Die Feststellung der Übereinstimmung ist kein sicheres Zeichen dafür, dass der Täter tatsächlich einer ihrer Verwandten ist, die Übereinstimmung kann jedoch einen Ermittlungsansatz darstellen und zu Ermittlungen in Ihrem Verwandtenkreis führen.
Was geschieht, wenn ich am Reihengentest nicht teilnehme?
Der Reihengentest darf nur mit Ihrer Einwilligung, also freiwillig durchgeführt werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft widerrufen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Reihengentests z. B. wegen Urlaubs, Dienstreise oder Krankheit verhindert sind, können Sie am nächsten Termin teilnehmen.
Möchten Sie am Reihengentest überhaupt nicht teilnehmen, darf die Polizei alleine daraus nicht den Schluss ziehen, dass Sie verdächtig sind. Stets würde die Polizei weitere tatsächliche Anhaltspunkte benötigen, um gegen Sie Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ihre fehlende Einwilligung kann auch nicht durch eine richterliche Anordnung ersetzt werden, wie dies bei Maßnahmen gegen einen Beschuldigten der Fall ist. Eine richterliche Anordnung zur zwangsweisen Entnahme einer DNA-Probe ist nur beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente zulässig.

