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Internetkriminalität:
Wenn der Staatsanwalt gar nicht klingelt - was tun bei Hausdurchsuchung und
Strafverfahren?
Das
Internet bietet -bewusst oder unbewusst- genug Möglichkeiten, mit den
Strafverfolgungsbehörden in engeren Kontakt zu kommen. Neben eher klassischen
Delikten, wie beispielsweise Betrug durch Nichtlieferung von Waren bei ebay,
Computerbetrug oder Kinderpornografie bietet gerade das Urheberrecht einen
Anlass für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Dazu gehören Raubkopien, die Nutzung von
Internettauschbörsen wie KazaA, der gewerbliche Handel mit Raubkopien oder
wie zuletzt allein die Nutzung des illegalen Filmportals FTPWelt.com. Über die
Strafbarkeit gerade von Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen haben wir an
dieser Stelle schon öfter informiert.
Was
tun wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt?
Vielen
ist nicht klar, dass sie bei der illegalen Nutzung des Internets eine Datenspur
hinterlassen, aus der sich relativ einfach der Anschlussinhaber eines
Internetanschlusses feststellen lassen kann. Da bei jeder Nutzung des Internets
eine IP-Adresse vergeben wird, haben die Strafverfolgungsbehörden relativ
einfach die Möglichkeit, über diese Adressen an den Anschlussinhaber
heranzukommen. Dies gilt erst
recht, wenn weitere Daten, wie Namen, e- Mailadressen oder Informationen über
Zahlungen vorliegen.
Da
die Staatsanwaltschaft weiteres Beweismaterial benötigt, kommt es schnell einmal
zu einer
Hausdurchsuchung.
Was
tun bei einer Hausdurchsuchung?
Eine
Hausdurchsuchung gemäß § 102- 110 Strafprozessordnung (StPO) kommt schneller als
man denkt.
Gemäß
§ 105 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, unter eingeschränkten
Voraussetzungen bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder
Polizisten angeordnet werden. Eine Hausdurchsuchung können Sie, wenn die
Polizeibeamten erst einmal in Ihrer Wohnung stehen, nicht verhindern. Lassen Sie
sich jedoch den Durchsuchungsbefehl des Richters zeigen und eine Kopie geben.
Aus diesem ergibt sich, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Gegenstände
gefunden werden. Lassen Sie sich ferner den Einsatzleiter benennen und von den
durchsuchenden Beamten den Dienstausweis zeigen. Sie sind nicht verpflichtet, an
der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Wird nach bestimmten
Gegenständen gesucht, kann es sich anbieten, die Beamten darauf hinzuweisen, um
die Durchsuchung so kurz wie möglich zu halten. Irgendeine aktive
Mitwirkungspflicht Ihrerseits gibt es jedoch nicht. Sie können telefonieren oder
mit anderen sprechen und sind durch die Hausdurchsuchung in Ihrer persönlichen
Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt.
Sie
haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein (§ 106 Abs. 1 Satz 1
StPO). Wenn der Inhaber der zu durchsuchenden Räume nicht zu Hause ist, ist sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar
hinzuzuziehen.
Es
ist nicht zu empfehlen, bei der Durchsuchung gegenüber den Beamten ausfällig zu
werden. Zum einen bringt dies nichts, zum anderen droht ein Strafverfahren wegen
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB. Ob die Durchsuchung
und die Beschlagnahme von Gegenständen rechtmäßig waren, kann in Ruhe durch
einen Rechtsanwalt nach der Durchsuchung geklärt werden. Zudem muss darauf
hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten, dem die Durchsuchung gilt, in der
Regel keine unmittelbare Gefahr durch eine Festnahme droht. Wenn die Polizei
tatsächlich eine Festnahme geplant hätte, hätte sie dies schon längst getan.
Für
viele kommt eine Hausdurchsuchung gänzlich überraschend. Dies wird zum Teil
durch die Ermittlungsbeamten ausgenutzt, um Angaben zur Sache zu erhalten.
Oftmals erfährt der Beschuldigte erstmalig durch die Durchsuchung, dass
überhaupt gegen ihn ermittelt wird. Es wird daher dringend davon abgeraten,
irgendwelche Angaben zur Sache zu machen, vermeiden Sie auch während der
Durchsuchung Gespräche über den strafrechtlichen Vorwurf, der Ihnen gemacht
wird. Diese Informationen können später weiterverwendet werden. Auch andere
Anwesende zum Zeitpunkt der Durchsuchung sollten bis auf Ihre Identität keine
weiteren Angaben machen.
Falls
Sie sich entscheiden, die Gegenstände, die Gegenstand des Durchsuchungsbefehls
sind, freiwillig an die Polizei herauszugeben, ist das Ziel der Durchsuchung
erreicht und diese muss in der Regel beendet werden. Dies verhindert, dass
Zufallsfunde ebenfalls beschlagnahmt und mitgenommen werden.
Wenn
es um Unterlagen geht, kann es schnell passieren, dass die ermittelnden Beamten
in Ihren Papieren herumwühlen. Gemäß § 110 Abs. 1 StPO ist die Durchsicht von
Papieren nur dem Staatsanwalt selbst erlaubt.
Andere
Beamte (Polizeibeamte) sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann
befugt, wenn Sie die Durchsicht genehmigen. Sie können daher der Durchsicht von
Papieren widersprechen. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Beamten gemäß § 110
Abs. 2 Satz 2 StPO die Papiere einpacken und mitnehmen. Die Papiere sind in
einem Umschlag in Gegenwart des Wohnungsinhabers mit einem Amtssiegel zu
verschließen und an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
Bei
wichtigen Unterlagen oder Daten sollten Sie darum bitten, dass Ihnen erlaubt
wird, eine Kopie zu machen.
Von
beschlagnahmten Gegenständen oder Papieren ist gemäß § 107 StPO ein Protokoll zu
erstellen, aus dem sich die mitgenommenen Gegenstände ergeben. Sie haben das
Recht, der Beschlagnahme zu widersprechen. In diesem Fall muss ein Richter über
die Beschlagnahme entscheiden. Im Zweifel ist zu empfehlen, gerade vor dem
Hintergrund, dass eine Durchsuchung oftmals schockierend wirkt, nichts zu
unterschreiben. Sie haben ferner das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren
und der Durchsuchung beizuziehen.
Stichwort: Zufallsfund
Es
entspricht einem gewissen Erfahrungssatz, dass derjenige, der sich illegal aus
dem Internet Filme oder Musik im größeren Umfang herunterlädt, auch sonst nicht
lizenzierte Software installiert hat, eine stolze Sammlung von Filmen aus
dubiosen Quellen bereithält oder in die Erklärungsnot kommt, woher die 15.000 -
MP3-Stücke auf der Festplatte stammen. Dies gilt um so mehr, wenn EDV-Technik im
Rahmen einer Hausdurchsuchung mitgenommen wird. Gemäß § 108 StPO können
Zufallsfunde ebenfalls beschlagnahmt werden. Hieraus können sich dann weitere
strafrechtliche Ermittlungen ergeben, die mitunter erheblich schwerschwiegender
sein können, als der ursprüngliche Vorwurf.
Dies
gilt bspw. bei Darstellungen von Kinderpornografie oder dem Vorhandensein von
Raubkopien in größeren Mengen oder Tatsachen, die gewerbliche
Urheberrechtsverstöße dokumentieren, wie bspw. umfangreiche
Kopiermöglichkeiten.
Sie erhalten eine
Vorladung zur Polizei:
In
der Regel erfährt man erstmalig durch eine Vorladung zur Polizei, dass ein
Ermittlungsverfahren läuft.
Wichtig:
1. Einer polizeilichen
Vorladung zur Zeugenvernehmung müssen Sie nicht nachkommen!
2. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu
schweigen.
Auch
wenn der Sachverhalt auf dem ersten Blick Sie nicht betrifft oder Sie der
Ansicht sind, sich die Angelegenheit von der Seele reden zu wollen, sollten Sie
erst einmal keine Aussage machen.
Sie
haben das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu
beauftragen!
Nur
ein Rechtsanwalt hat zudem das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Erst dadurch lässt sich feststellen, was konkret Ihnen vorgeworfen wird und
welche Beweismittel die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung haben.
Dann
kann gemeinsam mit dem Anwalt überlegt werden, ob es sinnvoll ist, auch
weiterhin zu schweigen oder eine Stellungnahme abzugeben.
Auch
wenn es sich manchmal vom Gefühl her anbietet, die Karten sofort offen zu legen,
ist es im Endergebnis meistens klüger, erst einmal keine Aussage zu machen und
abzuwarten, um dann gemeinsam mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen zu
besprechen. Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, umso besser sind die
Chancen, dass die Rechte des Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn
nicht zu kurz kommen.
Dies
gilt insbesondere bei relativ komplexen technischen Sachverhalten, wie bei
Internet- oder Urheberechtsdelikten und den damit zusammenhängenden, zum Teil
noch nicht endgültig geklärten Rechtsfragen. Wir beraten Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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