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Die Angst
geht um: Strafverfahren gegen ftpwelt.com-Nutzer – bis zu 5 Jahre Haft
möglich
Emaildaten
und Zugriffsstatistiken der ftpwelt-Nutzer bekannt!
Aktueller Hinweis: Beachten Sie bitte
unsere neue Rubrik "Filesharing-Recht
".
Update
22.02.2007: Die Betreiber
von FTP-Welt wurden zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Mit 10 Monaten Haftstrafe zur Bewährung kam der beratende Anwalt Bernhard S.
wohl glimpflich davon. Zusätzlich muss er 90.000 Euro Strafe bezahlen, die wie
die anderen Geldstrafen gemeinnützigen Organisationen zugute kommen
soll.
Was bisher passierte:
Update Oktober 2005: Staatsanwaltschaft
ermittelt: Es wird ernst für FTP-Welt und Kazaa-Nutzer
Die Angst geht um bei den ehemaligen Nutzern des
Downloadportals www.ftpwelt.com. Auf der Seite www.ftpwelt.com wurden 150 Filme,
weit über 150 PC-Spiele und viele Audiodateien gegen Entgelt angeboten. Nach Angaben
der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) handelte es sich bei dem
FTP-Welt-Portal um die mit Abstand wichtigste und bekannteste kommerzielle
Downloadseite im deutschsprachigem Raum. Interessenten mussten sich anmelden und
ein Mitgliedsabo bzw. ein Downloadpaket kaufen. Anschließend erhielten sie ein
Passwort, mit dem sie Downloads über verschiedene Server, die außerhalb
Deutschlands eingerichtet waren, durchgeführt werden konnten. ftpwelt bot dabei
verschiedene Tarife an, die von 9,99 Euro für ein 5Gigabyte-Paket bei einer
ISDN-Verbindung bis hin zu einem Flaterate-Tarif von 135 Euro gingen. Bezahlt
werden konnte per Kreditkarte, Online-Banking oder über die
Telefonrechnung.
Nach mehreren Hausdurchsuchungen am 16.09.2004 gegen die Betreiber der
ftpwelt-Seite ist dieser "Service" nunmehr abgeschaltet worden. Es erfolgten vier Festnahmen,
unter anderem eines Münchener Rechtsanwaltes. Nach Angaben der GVU sollen
Einkünfte von ca. 1,00 Millionen Euro erzielt worden sein, der den
Rechteinhabern entstandene Schaden liegt vermutlich im zweistelligen
Millionenbereich, so die GVU.

Nach
Mitteilungen der Staatsanwaltschaft gab es ca. 45.000,00 angemeldete Nutzer von
ftpwelt.com.
Für die Nutzer von ftpwelt.com gibt es nunmehr einen Grund,
unruhig zu werden. Die Staatsanwaltschaft kündigt Ermittlungsverfahren gegen
alle Nutzer von ftpwelt.com an, die von Angebot Gebrauch gemacht haben,
Raubkopien herunterzuladen. Heise berichtet, dass Staatsanwalt Thomas Köhler
darauf hinwies, dass gegen alle Nutzer, die Raubkopien bei ftpwelt herunter
geladen haben, Strafverfahren eingeleitet werden, da der Download strafbar sei.
"Nutzer, die Nutzer werden sich kaum damit herausreden können, gemeint zu haben,
es handelt sich um legales Download-Angebot", begründet Köhler seine Auffassung.
Wie viele der rund 45.000 Nutzer von ftpwelt.com schließlich mit Strafen zu
rechnen hätten, wollte Köhler nicht abschätzen. Es sei aber klar, dass nicht
alle eröffneten Verfahren zu Strafen führen würden (vergl. Heise, News vom
17.09.2004 ). Besonders gut scheinen die Betreiber der Seite
die Benutzerdaten nicht abgesichert zu haben, sogar Dritten war ein Zugriff
möglich. www.gulli.com
schreibt:" So war es uns vor wenigen Stunden nach Hinweisen
von außen möglich ein Datenbank-Backup mit den Daten aller vom 19.3.2004 bis
11.9.2004 erstellten FTPWelt-Accounts herunterzuladen in dem insgesamt 31232
Datensätze mit Emailadresse, Benutzername und Passwort für den FTPWorld-Zugriff
enthalten waren. Da offenbar bei jeder Abo-Verlängerung ein neuer Account
angelegt wurde, konnten wir am Ende 13345 eindeutige Emailadressen / Benutzer
identifizieren. In einer weiteren Datei befindet sich schließlich die gesamte
Datenbank des auf ftp-welt.com verwendeten Mitglieder-Verwaltungssystems mit
allen Mitgliedern seit dem Start der Seite. "(Quelle:gulli.com
)
Det
Datenschutz wurde bei den Betreibern genau so lax gehandhabt wie das
Urheberrecht. Die Miegliederliste von ftp-welt ist aufschlussreich und enthält
u.a. im Klartext die E-Mailadresse des Nutzers:

Die Zugangsdaten von
ftpwelt.com
Zusammen mit Zahlungsdaten ist eine Personalisierung der
Kunden von ftwelt somit kein großes Problem. Dies gilt umso mehr, als dass viele
Nutzer keine anonymen Emailadressen genutzt haben sondern Accounts bei aol,
T-online oder web.de oder von einer .de Seite. Für eine Strafbarkeit kommt es
u.a. darauf an, ob und in welchem Umfang überhaupt Filme heruntergeladen wurden. Eine Anmeldung an
sich besagt noch gar nichts und kann im übrigens auch durch einen
Dritten als schlechter Scherz vorgenommen worden sein. Ohne Nachweis des tatsächlichen
Downloads dürfte eine Strafbarkeit über einen Versuch nicht hinauskommen und dort gelten
mildere Strafen. Aber auch hier war es mit der Kundenfreundlichkeit von
ftwelt.com nicht weit her:

Die Zugriffsstatistiken von
ftpwelt.com
Es wird somit eng werden für die ftpwelt-Nutzer.
Die Rechtslage - Was droht den
Nutzern von ftpwelt.com?
Zunächst
einmal ist davon auszugehen, dass sämtliche Nutzer von ftpwelt.com auch
tatsächlich ermittelt werden können. Da davon auszugehen ist, dass die
Staatsanwaltschaft sämtliche Finanzdaten beschlagnahmt hat, ist eine
Rückverfolgung auf Grund von Kreditkartendaten, Banküberweisungen sowie
Verbindungsprotokollen von 0190-Anrufen problemlos möglich.
Wesentliche
Strafnorm ist § 106 Urhebergesetz:
§
106 unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Wer
in anderen, als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder eine Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die
Fälle der Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe sind wohl eher ein Problem
der Betreiber von ftpwelt.com. Im Herunterladen der Filme liegt jedoch eine
Vervielfältigung im Sinne des § 16 Urhebergesetz. Auf welche Art die
Vervielfältigung geschieht, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Der Nutzer von ftpwelt.com hat auf jeden Fall ein Vervielfältigungsstück durch
den Download auf seiner Festplatte gefertigt. Insbesondere ist in der
Rechtsprechung eindeutig anerkannt, dass das downloaden von Werken grundsätzlich
eine Vervielfältigung im Datenspeicher des Heruntergeladenen darstellt (BGH NStZ
2001, 596; NJW 2001, 3558). Da für die Rechtslage der Ort, an dem die
Vervielfältigung hergestellt worden ist, entscheidend ist, trifft die
Strafbarkeit unbeschadet eines etwaigen ausländischen Rechtes, nur die Nutzer,
die den Download in Deutschland ausgeführt haben, was wohl regelmäßig der Fall
gewesen sein wird. Insbesondere stellt eine Speicherung auf einem digitalen
Datenträger, wie der Festplatte eines Computers oder einer CD-Rom nach
allgemeiner Ansicht eine Vervielfältigung dar (KG GRUR 2002, 252, 253; OLG
Hamburg, GRUR 2001,831).
Die
immer wieder geführte Diskussion über die Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz
erübrigt sich hier, da die angebotenen Dateien von ftpwelt.com eindeutig keine
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch waren, es sich somit eindeutig um
rechtswidrige Vorlagen handelte. Für Computerprogramme gilt der
Vervielfältigungsbegriff des § 69 c Nr. 1 Urhebergesetz. Sinngemäß ist auch dies
eine strafbare Vervielfältigung.
Besonders
problematisch wird es für die Nutzer der Tauschbörse, die die von Ihnen
gefertigten Kopien weitergegeben haben. Die Tathandlung der Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke ist auch dann erfüllt, wenn weitere Kopien
von Raubkopien gezogen werden (Amtsgericht Mainz, NJW 1989, 2637).
Staatsanwalt
Thomas Köhler wird damit zitiert, dass die Nutzer sich werden kaum damit
herausreden können, gemeint zu haben, es handelt sich um ein legales
Downloadangebot. Dies ist zum einen für die Beurteilung des Vorsatzes, d.h. der
Absicht, dem Wissen und dem Wollen für die strafbare Handlung wichtig. In der
Regel macht man sich nur dann strafbar, wenn man weiß, oder zumindestens wissen
kann öder könnte, dass das was man tut, illegal ist. Zudem gilt der Grundsatz
der Privatkopie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 2. HS Urhebergesetz nicht bei
Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage.
Obwohl
uns die Seite ftpwelt.com nicht bekannt war, lässt sich die Tatsache, dass sich
die Nutzer der Illegalität ihres Handels bewusst gewesen sein müssen, gut
nachweisen. Das Internet vergisst so gut wie nichts. Der praktische Service von
www.archive.org ermöglicht im Wege einer
"wayback-Maschine" sich einmal anzusehen, welches Angebot ftpwelt.com vorrätig
hielt. Es existiert insofern ein Schnappschuss
der Seite vom 06.02.2004 (für
www.ftp-welt.com). Dort werden eine Woche nach Kinostart, der datumsmäßig
benannt ist, zwei Filme zum Download angeboten. Aus der Äußerung "In absehbarer
Zeit erwarten wir auch den Kinokracher Hart am Limit (Kinostart 05.02.2004)",
kann der Nutzer auch nicht ernsthaft glauben, dass nur wenige Tage nach
Kinostart die Urheber mit einer Verbreitung über das Internet einverstanden
gewesen wären. Zudem sollen Filme mit einer Handkamera in Kinos abgefilmt worden
sein. Dies spricht nicht unbedingt für eine legale Kopie. Auch eine eine
Abbildung aus dem google-cache ist eindeutig.

Am
Vorsatz, so mit dem Wissen und der Kenntnis um die Illegalität des Angebotes
gibt es in diesem Fall wohl kaum etwas zu deuteln, so dass eine Strafbarkeit
grundsätzlich gegeben ist.
Eine Ausnahme des Vorsatzes kann nur dann liegen, wenn der
Täter eigentlich keine
illegale Vervielfältigung wollte und ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er
werde gegen das Urheberrecht nicht verstoßen. Auf erstem Blick könnte
man darüber nachdenken, dass gerade auf Grund der Kostenpflichtigkeit des Angebotes ein
legales Angebot gegeben sei. Dagegen sprechen jedoch die weit unter
den üblichen Preisen liegenden Kosten für Videofilme und insbesondere die Tatsache,
dass Filme kurz nach Kinostart angeboten wurden, was nicht der üblichen
Verwertung der Urheber entspricht. Zudem kommt es darauf an, was die
Staatsanwaltschaft noch als Beweismittel vorfindet.
Die Strafe
Das Strafmaß für das unerlaubte Eingreifen in Urheberrechte
beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelte der
Downloader gewerblich, dh. hat er z. Bsp. die Filmkopien weiterverkauft drohen
gem. § 108a UrhG sogar bis zu 5 Jahren Haft.
Dies kann schon dann gegeben sein, wenn eine gebrannte DVD oberhalb
des Materialpreises verkauft wird.
Vorliegend ist wohl eine Verurteilung zu einer Geldstrafe
am wahrscheinlichsten. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen gemäß § 40 StGB
berechnet und richtet sich nach dem verfügbaren Einkommen des Täters. Konkret
werden jedoch Umfang des Downloads und Vorstrafen berücksichtigung finden.
Jugendliche und Heranwachsende bis 21 Jahren unterliegen in
der Regel dem sehr viel milderen Jugendstrafrecht. Auch die Beweislage
der Anklage dürfte eine Rolle spielen, ob somit gebrannte Datenträger oder Filme auf
der Festplatte gesichert werden konnten.
Die
unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106
Urhebergesetz wird gemäß § 109 Urhebergesetz nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtswegen für geboten
halten. Nach der Äußerung der Staatsanwaltschaft wird man davon ausgehen können,
dass zumindestens einige Präzedenzfälle öffentlichkeitswirksam durchgezogen
werden. Nach unserer Einschätzung sind bei 45.000 Nutzern keine 45.000
Strafverfahren zu befürchten, da dies zu einem Kollaps der Strafrechtspflege
führen würde. Es ist zu vermuten, dass gerade die intensiven Nutzer von
ftpwelt.com verfolgt werden, somit insbesondere diejenigen, die eine Flaterate
gebucht hatten.
Nicht
außer Acht gelassen werden dürfen zudem Schadenersatzansprüche der Filmindustrie
auch gegenüber den Nutzern. Hier können noch einmal weitere Forderungen auf den
Downloader zukommen.
Auf Grund der in vielen
Aspekten nicht endgültig geklärten Rechtslage, sowie der Tatsache, dass Urheberrechte vor
Strafgerichten eher selten verhandelt werden, ist im Falle, dass
Ermittlungen bekannt werden, die Einschaltung eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwaltes empfehlenswert.
Wir beraten Sie gerne.
Nachtrag:
Wie
heise am 30.09.2004
berichtet, sollen gegen 15.900 Kunden Strafverfahren eingeleitet werden. Die
Vorgänge werden an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben. Diese
entscheiden dann über eine Anklage.
Nachtrag
2:
Heise.de
meldete am 27.06.2005:
Die
den Fall ermittelnde Staatsanwaltschaft Mühlhausen sieht auch im Download von
Raubkopien eine strafbare
Handlung. Nach Ermittlung der Klarnamen habe sich die ursprünglich
angenommene Zahl von 45.000 Beschuldigten allerdings deutlich reduziert,
erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Dirk Germerodt. Parallel zu den
Ermittlungen gegen die Nutzer werde die Anklage gegen die vier mutmaßlichen
Drahtzieher aus Südthüringen und München vorbereitet, teilte Germerodt mit.
(Quelle: heise.de)
Weiterführende
Links:
Internetkriminalität:
Wenn der Staatsanwalt gar nicht klingelt - was tun bei Hausdurchsuchung und
Strafverfahren?
Wir beraten und vertreten Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand: Oktober
2005
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