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Massen-Strafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer: Strafverfahren und Abmahnungen berechtigt? Vorab ein Hinweis:
Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir
beraten Sie sofort!
Seit ein paar Jahren geht es den Nutzern von Internettauschbörsen an den Kragen: Software-Hersteller haben in Zusammenarbeit mit einem Ermittlungsunternehmen und einer Anwaltskanzlei tausende von Strafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer gestellt. Die Rede ist von ca. 20.000 Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzungen. Die entsprechenden Verbindungsdaten sind durch die Firma Logistep ermittelt worden. Es handelt sich unter anderem um Strafanzeigen wegen Uplad- und Downloadangeboten des Computerspiels "Earth 2160" des Anbieters Zuxxez . Auch
andere Urheber nutzen mittlerweile Logistep, wie bspw, Eidos oder 3p. Wie heise.de am 26.01.2006 meldet, seien innerhalb von 6
Monaten rund 40.000 Anzeigen wegen illegaler Kopien von Musik, Software
und Computerspielen eingelegt worden. 9000 Fälle sind bereits abgearbeitet
worden und endeten mit der Einstellung des Verfahrens.
Die Schweizer Firma Logistep gibt an, eine
Scan-Software entwickelt zu haben
, die
einschlägigen Tauschbörsen wie eDonkey oder eMule durchsucht. Sobald das Tool
der Firma Logistep fündig wird, speichert es die IP-Adresse, die
eMule-Nutzerkennung des Anbieters und den Zeitpunkt des Angebotes. Durch diese
Informationen kann über den Provider der jeweilige Internetnutzer ermittelt
werden. Innerhalb kürzester Zeit kamen hierdurch bis zum 22.09.2005 mehr als
18.000 Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zusammen.
Gleichzeitig fordert Logistep mit einer automatisch
generierten e-Mail den Provider des verdächtigen Tauschbörsennutzers auf, die
Verbindungsdaten zu speichern. Die Frage, ob eine derartige Speicherpflicht
besteht, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Zumindestens
bei IP-Adressen von Flate-Rate-Kunden ist dies bereits gerichtlich verneint
worden. In diesem Fall werden gemäß § 97 Abs. 3 TKG die Daten zur Abrechnung
nicht benötigt (AG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005, Aktenzeichen: 300 C
397/04). Dies ist, wie einer Meldung von heise.de vom 15.12.2005 zu entnehmen ist, aktuell bestätigt worden:
Der Schweizer Dienstleister Logistep darf Internetprovider im
Kampf gegen Urheberrechtsverstößen durch Tauschbörsen-Nutzer nicht mehr massenhaft zur Speicherung von Verbindungsdaten anhalten.
Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Flensburg hervor, das sich auf die
Haftungsregeln im Teledienstegesetz (TDG) beruft.
Nach Pressemitteilungen sieht die Staatsanwaltschaft zur
Zeit von Anklagen ab und stellt das
Verfahren gegen die Zahlung geringer Beträge im Bereich von 50,00 bis 500,00
Euro ein
. Diese Einstellung erfolgt nach § 153 a Abs. 1 StPO . Für die mutmaßlichen Tauschbörsennutzer ist die Angelegenheit
damit jedoch noch nicht beendet. Aktuell
werden auch Hausdurchsuchungen
durchgeführt.
Der Spieleanbieter als Geschädigter lässt über eine
Karlsruher Anwaltskanzlei Akteneinsicht in die Ermittlungsakten gemäß § 406 e StPO nehmen. In diesem Zusammenhang erfährt der Spieleanbieter dann den
Klarnamen des Anschlussinhabers. Wir gehen zur Zeit davon aus, dass vorerst im
Rahmen der Akteneinsicht nur die Beschuldigten bekannt gegeben werden, deren
Verfahren eingestellt wurde. Was folgt, sind jedenfalls zivilrechtliche
Ansprüche in Form von Schadensersatzforderung verbunden mit einer Abmahnung, der
eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist. Selbst nach der
Abmahnung sind noch Hausdruchsuchungen möglich, wie heise.de
berichtet.
Ohne
Strafverfahren hat der Spieleanbieter bzw. derjenige, dessen Urheberrecht
verletzt wurde, durch die Nutzer einer
Tauschbörse zur Zeit kaum eine Möglichkeit, an den Klarnamen des
Anschlussinhabers heranzukommen. In der Rechtsprechung sind zivilrechtliche
Auskunftsansprüche bspw. nach § 101 a Urhebergesetz oder nach § 242 BGB in der
Regel nicht durchgedrungen. Hier gibt es zum einen Probleme mit der
Passislegitimation der Provider, sowie mit dem Datenschutz (OLG Hamburg, Urteil
vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 5 O 156/04).
Ein
derartiges Massenverfahren, in dem sich viele Betroffene plötzlich als
Beschuldigte in einem Strafverfahren wiederfinden und zudem Post vom Anwalt
bekommen, stellen sich verschiedene Rechtsfragen, auf die wir nach unserem
aktuellen Kenntnisstand der Sachlage bei dieser Gelegenheit einmal eingehen
möchten:
1.
Internettauschbörsen sind illegal
Wir hatten bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf
hingewiesen, dass Internettauschbörsen, in denen urheberrechtlich geschütztes
Material heruntergeladen werden kann und auch gleichzeitig zum Upload angeboten
wird, illegal sind. .Darin besteht grundsätzlich auch im vorliegenden
Fall kein Zweifel. Die Fälle, in
denen ein eigenes Urheberrecht an dem Material besteht oder keine
Urheberrechte geltend gemacht werden (z. B. Open Source) sind eher
selten
Ausführungen zur Rechtslage finden Sie in unserem Beitrag
"MP3
Tauschbörsen sind illegal". Dieser Beitrag liegt zwar das alte
Urheberrechtsgesetz zu Grunde, hat jedoch an seiner Aktualität nichts verloren.
Mit dem Thema beschäftigt sich zudem unser Beitrag "Mit einem
Bein im Knast -rechtliche Gefahren bei Internettauschbörsen" sowie die
Besprechung einer Verurteilung
auf Grund der Nutzung von KaZaa. Ausführungen zur Rechtslage finden Sie auch
im Zusammenhang mit einer Besprechung der Rechtslage
bei der Nutzung von ftpwelt.com
.
An
der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit der Nutzung von Internettauschbörsen
besteht somit kein Zweifel.
2.
Ist jedes Strafverfahren berechtigt?
Nach
der uns vorliegenden Kenntnis des Sachverhaltes erfolgt die Strafanzeige unter
Angabe einer Uhrzeit, eines Dateinamens und einer IP-Adresse. Die
Staatsanwaltschaft erfährt über ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den
Provider lediglich den Anschlussinhaber.
Genau an diesem Punkt wird es interessant: Der Inhaber
eines Internetanschlusses muss nicht zwangsläufig derjenige sein, der die
Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies wird nach unserer Auffassung jedoch
zu oft in einem Topf geworfen. Denkbar ist zum einen, dass Eltern einen
Internetanschluss angemeldet haben, der von minderjährigen Familienmitgliedern
genutzt wird. Eine andere durchaus nicht ungewöhnliche Konstellation ist ferner,
dass über einen WLAN-Hotspot, der gegebenenfalls nicht einmal abgesichert ist,
verschiedene Internetnutzer über gerade diesen Zugang Tauschbörsen nutzen. Eine
Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für rechtswidrige Tätigkeiten bei
Nutzung des Anschlusses ist jedoch nicht automatisch gegeben. Dies mag der Fall
sein, wenn der Anschlussinhaber selber die rechtswidrigen Tätigkeiten durchführt
oder zumindestens davon Kenntnis hat. Wir verweisen insofern auf § 9
Teledienstegesetz
. Für die Durchleitung von Informationen ist ein
Diensteanbieter nicht verantwortlich. Dieser Vergleich hinkt etwas, da der
private Anschlussinhaber eines DSL-Anschlusses bspw. kein Diensteanbieter im
Sinne des Gesetzes ist. Der Haftungsausschluss des Access-Providers nach § 9 TDG
ist im Übrigen nur dann gegeben, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den
Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die übermittelte
Information nicht ausgewählt oder verändert hat. Obwohl das Beispiel eigentlich
nicht passend ist, zeigt sich, dass der Anschlussinhaber nach unserer Auffassung
nicht automatisch mithaftet. Dies gilt sowohl für den strafrechtlichen, wie auch
für den zivilrechtlichen Bereich.
Im Rahmen des Strafverfahrens muss somit nachgewiesen
werden, wer konkret am Computer gesessen hat, als es zu der
Urheberrechtsverletzung kam. Dies kann bei einem Familien-PC, der durch mehrere
genutzt wird, durchaus problematisch sein. Im Rahmen des Strafverfahrens ist
ferner darauf hinzuweisen, dass Familienmitglieder gemäß § 52 Strafprozessordnung
ein Zeugnisverweigerungsrecht
haben. Niemand ist somit gezwungen, seine eigenen Kinder ans Messer zu
liefern.
Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Ermittlungsbehörden
durchaus auch das Mittel der Hausdurchsuchung einsetzen können, um an
entsprechendes Beweismaterial zu gelangen.
Nähere Informationen zu dieser Problematik finden Sie in
unserem Beitrag "Internetkriminalität:
Wenn der Staatsanwalt gar nicht klingelt -Was tun bei Hausdurchsuchung und
Strafverfahren?
".
Nach
unserer Auffassung lässt sich somit aus einer Uhrzeit, einem Dateinamen und
einer IP-Adresse nicht automatisch der Täter feststellen.
3.
Zivilrechtliche Ansprüche berechtigt?
Zur
Zeit werden kostenpflichtige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche der Firma
Zuxxez, die das ausschließliche Nutzungsrecht des Spiel "Earth 2160" besitzen,
durch eine Karlsruher Anwaltskanzlei geltend gemacht.
Sollte
tatsächlich das Spiel in einer Internettauschbörse zum Upload angeboten worden
sein, bestehen gemäß § 97 Urhebergesetz Ansprüche auf Unterlassung und
Schadensersatz sowie weitergehende Auskunftsansprüche. Diese sind, wenn der
Sachverhalt zutreffend ist, dies soll an dieser Stelle klar betont werden, vom
Grunde her berechtigt.
4.
Abmahnansprüche gegen den Inhaber des Internetanschlusses oder des
Telefonanschlusses berechtigt?
Wie bereits dargestellt, kann nach unserer Auffassung der
nur tatsächliche Täter strafrechtlich, wie auch zivilrechtlich in Anspruch
genommen werden. In der Abmahnung wird die Behauptung aufgestellt, dass der
Inhaber des ermittelten Telefon- oder Internet-Anschlusses für die
Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich haftet und sich das Verhalten Dritter
zurechnen lassen muss. Dies ist, wenn überhaupt keine Kenntnis des
Anschlussinhabers von der Nutzung seines Anschlusses für rechtswidrige
Tätigkeiten besteht, durchaus zweifelhaft. Verwiesen wurde in der Abmahnung in
diesem Zusammenhang auf das Urteil Landgericht Berlin vom
11.07.2001, Aktenzeichen: 18 O 63/01 . Ob sich diese Rechtsansicht aus dem Urteil ergibt, es ging um eine
Dialerforderung, möchten
wir an dieser Stelle
nicht kommentieren, halten dies jedoch zumindestens für problematisch. Selbst die Zahlung
eines Geldbetrages, damit das Verfahren eingestellt wird, dürfte als Schuldnachweis nicht
ausreichen.
Auch
die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte man ohne
anwaltliche Beratung nicht
unterzeichnen. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung, die für den Fall der Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro beinhaltet, mehrere Jahrzente wirksam ist und
somit erhebliche Kosten auslösen kann.
Soweit
Anwaltskosten geltend gemacht werden, die nach unseren Informationen mit 150,00
Euro beziffert werden, wäre dies unter Zugrundelegung einer üblichen
Anwaltsrechnung eher gering. Auf der anderen Seite ist jedoch zu
berücksichtigen, dass bei mehreren tausenden Strafanzeigen und somit mehreren
tausend Abmahnschreiben sich nicht doch die Frage stellt, ob das betroffene
Unternehmen diese Abmahnung aus Schadenminderungsgründen nicht auch selbst hätte
aussprechen können. Wir verweisen hier bspw. auf das Urteil des Amtsgerichtes
Charlottenburg vom 11.04.2005.
Die
Rechtslage ist somit nicht ganz so eindeutig, wie es auf erstem Blick
aussieht.
4.
Müssen Sie sich alles bieten lassen?
Nein.
Wer sich mit gutem Gewissen zu unrecht abgemahnt fühlt, braucht nicht zu warten,
ob die Abmahnung tatsächlich irgendwann einmal gerichtlich weiterverfolgt wird.
Vielmehr kann man selbst die Initiative ergreifen und eine sogenannte negative
Feststellungsklage einreichen. Durch diese kann man feststellen lassen, dass die
Abmahnung unberechtigt ist. Die Beweislast, dass die Abmahnung berechtigt ist,
liegt im Übrigen ausschließlich bei Abmahner. Dies kann ein geeignetes Mittel
sein, die Berechtigung der Abmahnung ein für alle mal zu klären.
5. Fazit:
Die
Rechtslage ist nach unserer Auffassung nicht so eindeutig, wie es auf erstem
Blick scheint. Wir müssen jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf
hinweisen, dass die vorgenannten Ausführungen sich auf unseren aktuellen
Kenntnisstand des Sachverhaltes beziehen.
Lassen
Sie sich daher anwaltlich beraten.
Weiterführende
Links:
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Rostock
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