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Universität muss Spam nicht dulden
Das Spam-Unternehmen White Buffalo ist erneut bei dem Versuch gescheitert, einer staatlichen Universität den Einsatz von Spam-Filtern zu verbieten.
Der "5th Circuit Court of Appeals" hat am Dienstag jedenfalls auch das von dem Unternehmen angestrengte Berufungsverfahren abgewiesen. Der Betreiber des "Dating Service" LonghornSingles.com hatte die Argumentation vertreten, dass seine Werbebriefe nicht gegen das Bundesgesetz (CAN Spam Act) verstoßen. Vielmehr halte man sich ganz genau an die gesetzlichen Vorschriften. Da das Unternehmen gleichzeitig in seinen Werbemaßnahmen eine Wahrnehmung der verfassungsrechtlich garantierten Redefreiheit ("Freedom of Speech") sieht, wollte es der Universität von Texas verbieten, Werbe-Mails an die Studenten zu filtern.
Dem wollte das Berufungsgericht aber nicht folgen. Die drei Richter erklärten vielmehr einstimmig, dass die Universität ihre Hausrechte wahrnehmen kann, ohne dabei die Rechte des Klägers zu verletzen. Kritisiert wurde einzig, dass die Universität etwas moderatere Filter-Maßnahmen einsetzen könnte, als die Sperrung eines kompletten Adressbereichs. Nach dieser Darstellung dürfte auch der erwünschte Kontakt zwischen den Studenten und dem Dating Service nur eingeschränkt möglich gewesen sein.
Allerdings hat White Buffalo den Verantwortlichen der Universität in den vergangenen Jahren auch genügend Gründe für derart konsequente Filtermaßnahmen gegeben. Der erste Kontakt zwischen dem Unternehmen und der Universität geht auf das Jahr 2003 zurück. Damals verlangte LonghornSingles.com von der Bildungseinrichtung im Rahmen einer FOIA-Aufforderung ("Freedom of Information Act") die Herausgabe aller Mail-Adressen der Universität.
Statt also einen kommerziellen Adresshändler zu bezahlen, forderte das Unternehmen die Adressen der Studenten vielmehr durch ein kostenloses Informationsbegehren ein. Ein Verfahren, das es den US-Bürgern üblicherweise gestattet, Einblick in die Dokumente staatlicher Stellen zu nehmen, um damit ihre staatsbürgerlichen Kontrollrechte wahrzunehmen.
Doch kaum waren die Adressen übergeben, wurden die Server der Universität mit Werbe-Mails des virtuellen Kontakthofs überflutet. Es folgte eine erste Filterung und eine erste erfolglose Klage. Als dann der CAN Spam Act im Januar vergangenen Jahres in Kraft getreten war, folgte die nächste Klage, die im März 2005
Grund zur Freude liefert dieses Urteil aber dennoch wenig. Genauer betrachtet zeigt das gesamte Verfahren nur, wie stark die rechtliche Position von US-Spammern im Grunde ist. Denn das Argument, der Versand von Werbe-Mails sei verbrieftes Recht und dürfe durch Filter nicht behindert werden, wurde vom Gericht keineswegs leichtfertig abgetan. Dass es überhaupt zu einem Berufungsverfahren kam, zeigt alleine schon, dass eine Prüfung der rechtlichen Situation für notwendig erachtet wurde.
Und diese Prüfung hätte wohl ebensogut einen anderen Ausgang nehmen können, wenn schon die Herausgabe von Mail-Adressen an ein werbetreibendes Unternehmen rechtlich auf keine Bedenken stößt.
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